02.07.2025
Zwei Londoner Fondsmanager müssen im Zusammen mit "Cum-Ex-Geschäften" jeweils ins Gefängnis – für vier Jahre und zehn Monate beziehungsweise drei Jahre und sechs Monate. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihre Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung durch das Landgericht (LG) bestätigt.
Die beiden Angeklagten waren nach den Feststellungen des LG als Fondsmanager der Londoner Duet-Gruppe im Jahr 2010 daran beteiligt, mittels eines von der Hamburger Varengold Bank aufgelegten Publikumsfonds außerbörsliche Future-Kontrakte mit einem Leerverkäufer rund um den Dividendenstichtag abzuschließen und sich anschließend über eine Depotbank durch unrichtige Angaben vom zuständigen Finanzamt zuvor nicht gezahlte Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt circa 92 Millionen Euro anrechnen und "erstatten" zu lassen (so genannte Cum-ex-Geschäfte). Die beiden Angeklagten gaben als vetoberechtigte Partner der Duet-Gruppe "grünes Licht" für die Durchführung der Cum-ex-Geschäfte und sorgten anschließend für die Einwerbung von Anlegergeldern, den Abschluss von Kreditverträgen und die Vereinbarungen mit der Leerverkäuferseite über die Aktienoptionsgeschäfte sowie deren Umsetzung. Für ihre Tatbeteiligung erhielten sie vereinbarungsgemäß jeweils einen Betrag in Höhe von circa 1,9 Millionen Euro, deren Wert das LG im Urteil eingezogen hat.
Die Steuerbehörden konnten bei der antragstellenden Depotbank des Publikumsfonds zwischenzeitlich einen Betrag in Höhe des Steuerschadens von circa 92 Millionen Euro sichern.
Der BGH hat die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützten Revisionen verworfen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2025, 1 StR 364/24