11.06.2025
Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird geändert. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, wird geregelt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e Umsatzsteuergesetz ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem 20.07.2025 anzuwenden
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.06.2025, III C 5 - S 7427-d/00014/001/002