12.12.2024
Die Neuregelung von § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) wirft weiterhin viele Fragen auf, meint der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Der Bundestagsabgeordnete Fritz Güntzler (CDU/CSU) habe beim Bundesfinanzministerium (BMF) nachgefragt. Dieses wolle mit einem begleitenden Schreiben Klarheit schaffen. Dabei sollen bereits existierende Bescheinigungen weiter gelten. Aus Sicht des DStV braucht es jedoch dringend weitere Maßnahmen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 habe die Ampel kurz vor ihrem Bruch eine Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen beschlossen. Die anfangs aus Sicht des DStV positiv zu bewertende Neufassung des Regierungsentwurfes sei überraschend im politischen Verfahren im Bundestag geändert worden. Das Ergebnis: Eine Neuregelung mit weitreichenden Konsequenzen und enormer Rechtsunsicherheit ab 01.01.2025 sowie fehlender Umsetzungszeit.
Daraufhin habe der DStV Ende Oktober 2024 an die maßgeblichen Entscheidungsträger aus Politik und Finanzministerien von Bund und Ländern geschrieben. Jetzt meldet der Verband, dass seine Kritikpunkte im Bundestag angekommen seien. Güntzler, Berichterstatter für Umsatzsteuer, habe das BMF nach seiner Auffassung zur Fortgeltung bereits erteilter Bescheinigungen befragt.
Das Ministerium habe auf das Schreiben hin mitgeteilt, dass ein BMF-Schreiben zur Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG in Arbeit ist. Für Bildungseinrichtungen, die bereits nach derzeitiger Rechtslage umsatzsteuerfreie Bildungsleistungen anbieten, falle die Antwort des BMF positiv aus, so der DStV. Bereits bestehende Bescheinigungen sollen nach Inkrafttreten der Neuregelung ab dem 01.01.2025 ihre Gültigkeit behalten.
Allerdings sei das angekündigte Schreiben noch nicht final, unterstreicht der DStV. Derzeit laufe die Abstimmung mit den Ländern. Ob diese sich der Auffassung des BMF anschließen, bleibe abzuwarten. Unklar sei auch, wann mit dem finalen Schreiben gerechnet werden kann. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sei zu hoffen, dass sich die Länder dem BMF in dem Punkt anschließen und das Schreiben noch in diesem Jahr veröffentlicht wird.
Der DStV empfiehlt: Wer 100-prozentige Rechtssicherheit möchte, sollte sich trotz des positiven Signals kurzfristig um eine neue Bescheinigung bemühen. Zum einen sei unklar, ob und wann die Fortgeltung der Alt-Bescheinigungen kommt. Zum anderen handele es sich hierbei um die Verwaltungsauffassung. Gerichte könnten hiervon abweichen.
Weiterhin brauche es für die vielen Bildungseinrichtungen, die nach der Neufassung in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung fallen, vereinfachende Klarstellungen. Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts um mindestens ein Jahr sowie die Klarstellung, dass die Bescheinigungen nur vom Unternehmer beantragt werden können, bleiben aus Sicht des Verbandes dringend erforderlich.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 12.12.2024