11.12.2024
Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.
Dies gilt seit 01.01.2014 gemäß § 8 Absatz 2 S. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2025 sind durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 03.12.2024 (BGBl. I Nr. 394) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2025 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro und für ein Frühstück 2,30 Euro. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen.
Im Übrigen weist das Bundesfinanzministerium auf R 8.1 Absatz 7 und 8 Lohnsteuer-Richtlinien 2023 sowie auf sein Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228) hin.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.12.2024, IV C 5 - S 2334/19/10010 :006