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10.12.2024

Steuerliche Entlastungen ab 2025: Thüringer Finanzverwaltung informiert

Die Finanzverwaltung Thüringen informiert über steuerliche Entlastungen, von denen Bürger und Unternehmen ab dem Jahr 2025 profitieren werden.

So könnten Eltern ab dann höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher hätten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung im Kindergarten, der Kindergrippe oder der Tagesmutter als Sonderausgaben berücksichtigt werden können – ab 2025 seien es 80 Prozent der Kosten. Der Höchstbetrag steige von 4.000 Euro auf 4.800 Euro jährlich.

Zudem gölten Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, ab 2025 dauerhaft bis zu 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen diesen Betrag, seien sie in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann.

Weiter werde die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen vereinheitlicht: Es gelte nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher habe die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder sonstige Gebäude (zum Beispiel gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit gelegen, um die Anlage steuerfrei zu betreiben. Wie bisher dürfe die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Im Umsatzsteuerrecht werde die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher sei die Umsatzsteuer nicht erhoben worden, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überstieg. Ab 01.01.2025 seien die Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Übersteigt der Umsatz 100.000 Euro, tritt laut Finanzministerium Thüringen im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein.

Neu sei auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu bedürfe es einer besonderen Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html).

Finanzministerium Thüringen, PM vom 06.12.2024