Zurück

09.12.2024

Kassensysteme und Taxameter: Ab 2025 meldungspflichtig

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 28.06.2024 tritt ab dem 01.01.2025 die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) für den Einsatz oder die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme in Kraft. Hierauf weist das Finanzamt Hessen hin.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 11.12.2016 (so genanntes Kassengesetz) sei die gesetzliche Grundlage zur Mitteilung elektronischer Aufzeichnungssysteme an die Finanzverwaltung geschaffen worden. Ab dem 01.01.2025 trete die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 für die Anschaffung oder die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme nun in Kraft.

Für die Mitteilung stehen laut Finanzamt Hessen mehrere Abgabemöglichkeiten zur Verfügung. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit werde über das Programm "Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle ab dem 01.01.2025 zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung könne an die Finanzbehörde übermittelt werden:

  • per Direkteingabe im ELSTER-Formular,

  • per Upload einer XML-Datei auf in MEIN ELSTER oder

  • per Datenübertragung aus einer Software über die ERiC-Schnittstelle.

Meldepflichtig seien folgende elektronischen Aufzeichnungssysteme:

  • Computergestützte/PC-Kassensysteme,

  • Tablet-/App-Kassen-Systeme,

  • elektronische Registrierkassen,

  • Taxameter und

  • Wegstreckenzähler.

Hinsichtlich der Definition von elektronischen Aufzeichnungssystemen verweist das Finanzamt Hessen auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a, Textziffer 1.2 (Definition Kassen(systeme), Textziffer 1.3 (Definition EU-Taxameter) und Textziffer 1.4 (Definition Wegstreckenzähler).

Die Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung sei bis zum 31.07.2025 abzugeben. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme seien innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gelte ebenfalls für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.

Die sich für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gesondert ergebenen Regelungen seien dem BMF-Schreiben vom 28.06.2024 zu entnehmen.

Pro Betriebsstätte ist nach Angaben des Finanzamtes Hessen eine Mitteilung einzureichen. Bei jeder Mitteilung seien stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln (so genannte Bruttomethode – Nr. 1.16.1.4 des Anwendungserlass zur AO – AEAO – zu § 146a AO). Jedes elektronische Aufzeichnungssystem sei immer nur einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO zuzuordnen. Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten müsse für jede einzelne Betriebsstätte eine separate Mitteilung übermittelt werden. Bei einer Korrektur oder Anpassung (zum Beispiel aufgrund von Anschaffung, Außerbetriebnahme oder Wechsel der Betriebsstätte eines elektronischen Aufzeichnungssystems) seien aktualisierte Mitteilungen für die betroffenen Betriebstätten zu übermitteln.

Weitere detaillierte Informationen, Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) und eine Ausfüllanleitung mit genauem Überblick über die notwendigen Felder biete das Bundesfinanzministerium auf seinen Internetseiten (www.bundesfinanzministerium.de). Ergänzende Regelungen zur Gesetzesnorm finde man im AEAO zu § 146a AO.

Finanzamt Hessen, Internetseite vom Dezember 2024