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31.03.2023

Einkommensteuer: Zinsen aus Abzinsung ratierlich gezahlten Kaufpreises als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wird ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet, so sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Letzterer unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer, wie das Finanzgericht (FG) Köln klarstellt.

Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stelle eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Daran ändere auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nichts, da die Aufteilung des Gesamtkaufpreises als der Summe der Ratenleistungen in den Kaufpreis als Gegenleistung und die Zinsen als Entgelt für die Kapitalnutzung vom Willen der Vertragschließenden unabhängig ist.

Ihre Grundlage finde dies in § 12 Absatz 3 Bewertungsgesetz, so das FG, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abzuzinsen, das heißt in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Diese Vorschrift sei nicht abdingbar. Insoweit unterscheide sich das Steuerrecht vom bürgerlichen Recht.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.10.2022, 7 K 2233/20